Wir dürfen Sie weiterhin mit neuen Informationen rund um wirtschaftliche Themen bezüglich des Coronavirus auf dem Laufenden halten.

 

Liebe Klientinnen und Klienten,

wir dürfen Sie weiterhin mit neuen Informationen rund um wirtschaftliche Themen bezüglich des Coronavirus auf dem Laufenden halten.

Maßnahmen der ÖGK zur Sicherung der Liquidität der Betriebe im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte. Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit einigen ganz wesentlichen Zahlungserleichterungen, um diese Notsituation gemeinsam im Sinne der österreichischen Wirtschaft bewältigen zu können.

Folgende Maßnahmen sind seit 16. März 2020 in Kraft:

  • Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
  • Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.

Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Diese Maßnahmen gelten bis auf weiteres, voraussichtlich aber zumindest für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Klarstellende gesetzliche Regelungen sind geplant und demnächst zu erwarten.

AWS Überbrückungsgarantie im Zusammenhang mit der „Coronavirus-Krise“

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Aus diesem Grund wird ab sofort im Auftrag der österreichischen Bundesregierung die AWS-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaucht und vereinfacht.

Zentral sind folgende Ausweitungen:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen ab sofort und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge. Die Ausnahme stellt das Schnellverfahren dar, das in den nächsten Tagen verfügbar sein wird.

Verpflichtungen des Arbeitgebers

In Betrieben mit Kundenverkehr in Gebieten mit einer tatsächlichen Ansteckungsgefahr ist der Arbeitgeber verpflichtet, zweckmäßige und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr zu setzen, um die Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Solche Maßnahmen können Hygienemaßnahmen (Handhygiene) sowie das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sein.

Verpflichtungen des Arbeitnehmers

Sollte der Arbeitnehmer eine Infektion mit dem Coronavirus haben, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen, damit der Arbeitgeber Vorsorgemaßnahmen zugunsten weiterer Arbeitnehmer treffen kann.

Schließung des Kindergartens und der Schule – Arbeitnehmerrechte

Wenn ein persönlicher Dientsverhinderungsgrund vorliegt, muss das Entgelt fortgezahlt werden. Dazu muss die Betreuung des Kindes aufgrund seines Alters (aktuell für Kinder bis 14 Jahre) notwendig sein. Der Arbeitnehmer darf von der Arbeit fernbleiben und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab und ist mit höchstens einer Woche beschränkt.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang können Arbeitskosten reduziert werden. Es muss das AMS rechtzeitig verständigt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt das AMS dem Arbeitgeber die Kurzarbeitsbeihilfe. Voraussetzungen sind u.a., dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet, eine Sozialpartnervereinbarung bzw. einzelne Betriebsvereinbarungen getroffen werden. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Arbeitgeber während einer AMS-seitigen Förderung der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf.

Wir stehen Ihnen bei weiteren Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und werden Sie weiterhin mit Neuigkeiten versorgen.

Mit besten Grüßen,
Ihr TJP-Oaklins Team

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