Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat sich in sehr kurzer Zeit dramatisch verändert. Damit sind neben den gesundheitlichen Aspekten auch wichtige wirtschaftliche Fragen verbunden.

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten!

Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat sich in sehr kurzer Zeit dramatisch verändert. Damit sind neben den gesundheitlichen Aspekten auch wichtige wirtschaftliche Fragen verbunden.

Deshalb wollten wir Ihnen versichern, dass wir über die technischen Voraussetzungen verfügen um unsere Leistungen auch in der gegenwärtigen Situation ohne wesentliche Einschränkungen für Sie aufrecht zu erhalten.

Unsere Mitarbeiter arbeiten seit heute bei voller Aufrechterhaltung unserer Serviceleistungen im Rahmen von Teleworking von zu Hause aus. Alle Telefone sind grundsätzlich auf die Mobilnummern umgeleitet. Zur Vorsicht teilen wir Ihnen aber untenstehend auch unsere Mobiltelefonnummern mit.

Gerne informieren wir Sie laufend über neue Entwicklungen und stehen Ihnen in arbeitsrechtlichen Fragen, bei Finanzplanungen, sowie bei behördlichen Unterstützungsanträgen und bei der Beantragung von Überbrückungskrediten jederzeit zur Verfügung.

Das Finanzministerium hat bereits Sonderregelungen betreffen Coronavirus erlassen (GZ.2020-0.178.784). Wir dürfen Ihnen die Sonderregelungen kurz zusammenfassen.

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV–Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020
  1. Vorauszahlungen für das Jahr 2020 können herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Diese Anträge können bis 31.10.2020 gestellt werden.
  2. Das Finanzamt wird von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen Abstand nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlung bei der Veranlagung der Einkommens- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.
 
Abgabeneinhebung
  1. Stundung und Ratenzahlungen können beantragt werden. Im Antrag ist jedoch die konkrete Betroffenheit glaubhaft darzustellen.
  2. Im Rahmen einer Stundung oder Ratenzahlungen ist von Stundungszinsen abzusehen.
  3. Ebenso kann beantragt werden Säumniszuschläge herabzusetzen oder gar nicht erst festzusetzen. Diese treten oft im Verbindung mit einer Umsatzsteuernachzahlung im Rahmen der monatlichen UVAs auf.

Auch die ÖGK (österreichische Gesundheitskasse) hat mitgeteilt, dass die Beiträge unter Berufung auf Liquiditätsengpässe aufgrund der aktuellen Krise gestundet oder in Raten bezahlt werden können und genauso Zinsen und Zuschläge auf Antrag nachgelassen werden.

Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie neben unseren alltäglichen Leistungen auch Unterstützung und Beratung bei den oben genannten Leistungen benötigen. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit diesbezüglich zur Seite.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie und Ihre Familien diese Situation gesund überstehen und sich der wirtschaftliche Schaden in Zusammenwirken mit den staatlichen Hilfestellungen möglichst in Grenzen halten lässt.

Mit besten Grüßen! Vor allem aber bleiben Sie gesund!  

TJP Austroexpert Steuerberatungsgesellschaft mbH

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